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Auflassungsvormerkung:
Die Auflassungsvormerkung sichert den Anspruch des Grundstückskäufers auf Übertragung bis zu seiner endgültigen Eintragung als Eigentümer im Grundbuch. Damit schützt sie ihn davor, dass der Veräußerer das Objekt an jemand anderen verkauft oder zusätzlich belastet. Fixiert wird die Auflassungsvormerkung in Abteilung II des Grundbuchs.